„Der Landrat als Wahlleiter hat den Schaden verursacht“
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  "Infolge falscher Angaben dreier Parteien mussten 180 000 Stimmzettel im Kreis Bergstraße neu gedruckt werden. Hierfür fallen Kosten in Höhe von 16 000 Euro an. Laut einer Pressemitteilung des Landratsamts ist es ein großes Rätsel, wie die Wahllisten falsch angeliefert werden konnten. Angaben zu Wahlvorschlägen würden zwar geprüft. Beim Wohnort werde aber davon ausgegangen, dass dieser richtig sei.

Diesen Kommentar hätte sich die Kreiswahlleitung sparen können. Denn bei den Wahlvorschlägen zweier Parteien waren die Namen der Kandidaten falsch. Offensichtlich hat man die Namen der eingereichten Kandidaten auch nicht geprüft.

Vorschläge sind zu prüfen

Um die Ordnungsmäßigkeit einer Wahl zu gewährleisten, muss nach Paragraf 14 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) der jeweilige Wahlleiter unverzüglich die von den Parteien eingereichten Vorschläge auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen. Hierzu gehört die Prüfung der Namen und der Adressen der Bewerber. Stellt der Wahlleiter Mängel fest, so soll er unverzüglich darauf hinwirken, dass die Parteien oder Wählervereinigungen diese Mängel beheben. Werden die Mängel einzelner Bewerber nicht behoben, sind diese Bewerber nach Paragraf 15 KWG aus den Wahlvorschlägen zu streichen.

Hält der Wahlleiter sich an das Gesetz, kann eine Panne mit falschen Wahlzetteln nicht entstehen. Unverzüglich oder überhaupt geprüft hat der Wahlleiter die Wahlvorschläge offensichtlich nicht. Wahlleiter ist nach Paragraf 5 KWG in Landkreisen übrigens der Landrat. Er kann diese Aufgabe delegieren.

Man kann sich vortrefflich darüber streiten, ob überhaupt und welche Partei für den Schaden in Höhe von 16 000 Euro verantwortlich ist. Nur, ein einziger Fehler auf dem Wahlzettel zieht einen vollständigen Neudruck nach sich. Der Landrat als Wahlleiter hat diesen Schaden auf alle Fälle verursacht. Man kann nur hoffen, dass er in Zukunft nicht noch mehr prüfen muss.

Thorsten Eschborn Bensheim

 
 
 
 
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